Zweitmeinungsverfahren bei Schulterarthroskopien –
Was ist das?
Wenn wir Ihnen zu einer Schulterarthroskopie raten, haben wir bei Ihnen vorher die komplette Diagnostik mit Erhebung der Anamnese, körperlicher Untersuchung, Ultraschall, digitalem Röntgen und fast immer auch ein MRT durchgeführt. In der Regel haben Sie auch eine mindestens mehrwöchige konservative Therapie durchgeführt inclusive Physiotherapie.
Die Indikation zu einem chirurgischen Eingriff stellen wir dann entweder bei anhaltendem Leidensdruck, einer Verschlechterung der Beschwerden oder um mögliche Spätfolgen zu vermeiden.
Wir als Ihre behandelnden Ärzte müssen die Indikation rechtfertigen können, weshalb man auch von der rechtfertigenden Indikation spricht.
Die Regel sollte sein, dass diese Rechtfertigung für Sie ausreichend verständlich und nachvollziehbar ist. Nur so können Sie dem Eingriff rechtswirksam zustimmen und sich dem Eingriff mit dem notwendigen Vertrauen in unsere Expertise unterziehen.
In der heutigen Zeit, in welcher Vertrauen auch im Verhältnis Patient-Arzt nicht ohne Weiteres angenommen werden darf, wurde als zusätzliche Absicherung der Indikationsstellung die Zweitmeinung etabliert. Damit ist nicht einfach gemeint, dass Sie Ihren Hausarzt um seine Meinung bitten oder den Orthopäden im Nachbarort, sondern die Einholung der Meinung eines für dieses Verfahren gesondert zugelassenen Experten.
Auch die Ärzte unserer Praxis erfüllen diese Qualifikationsvoraussetzungen und sind als spezielle Zweitmeinungs-Ärzte für Schulterarthroskopien zugelassen.
Logischerweise können wir diese aber nicht bei unseren „eigenen“ Patienten durchführen.
Zweitmeiner für Schulterarthroskopien
Infoblatt Zweitmeinung